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Änderung § 16 EEV vom 20.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 16 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


vorherige Änderung

 


Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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