Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 EEV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage


(Text neue Fassung)

§ 8 Regionalnachweisregister


vorherige Änderung

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2)
1 Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2 Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) 1 Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung
nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. 2 Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind.



(1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2)
§ 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.


 
Anzeige