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Änderung § 5a EEV vom 01.01.2021

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§ 5a EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5a EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen


vorherige Änderung

 


1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. 2 Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)