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§ 5a - Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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§ 5a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 5a EEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 14 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a EEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 10 EEG2021-EG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... wird aufgehoben. c) Nummer 3 wird Nummer 2. 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ... Nummer 2. 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen Die ...