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Änderung § 12f EEV vom 20.07.2021

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§ 12f EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 12f EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen


vorherige Änderung

 


Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.


 
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