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Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 (Nr. 44); Geltung ab 20.07.2021
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Artikel 1 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung



Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a.
zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3b.
zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „3a," die Angabe „3b," eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:

„3b.
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a,".

c)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung beschließt. Sofern im Haushaltsgesetz des dem Kalenderjahr nach Satz 1 vorangehenden Kalenderjahres eine Verpflichtungsermächtigung für diesen Zweck veranschlagt wurde, richtet sich die Höhe der Zahlung nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetzbetreibern spätestens einen Werktag vor der Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 5 Absatz 1 bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides."

d)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise" durch die Wörter „entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a dieser Verordnung" ersetzt.

e)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3b im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen."

f)
In Absatz 10 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

2a.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Weitere Transparenzpflicht

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis zum 30. September die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a mitteilen."

3.
Nach § 12 werden die folgenden Abschnitte 3a und 3b eingefügt:

„Abschnitt 3a Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch

Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn

1.
der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2025 beendet ist,

2.
die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021.150 Kilowatt nicht überschritten hat und

3.
der Anlagenbetreiber

a)
die Geltendmachung dieses verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und

b)
mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilgenommen hat.

§ 12b Zahlungsbestimmungen

Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn

1.
der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,

2.
die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März 2021 nicht erhöht worden ist,

3.
der Strom aus Biogas erzeugt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird und

4.
die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.

Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.

§ 12c Höhe des Zahlungsanspruchs

(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt

1.
auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre des ursprünglichen Anspruchszeitraums maßgeblich ist, und

2.
auf höchstens

a)
15,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt und

b)
7,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt.

(2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegrenzung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Anspruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 12d Mitteilungspflichten

Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätestens drei Monate vor Beendigung des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen werden. Abweichend von Satz 1 müssen Betreiber von Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet war, die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum 30. September 2021 mitteilen.

§ 12e Fälligkeit

(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,

1.
dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und

2.
für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.

Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen

Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.

§ 12g Evaluierung

Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.

Abschnitt 3b Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 12h Anwendungsbereich dieses Abschnitts

(1) Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird.

(2) Die Bundesregierung wird die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverzüglich, nachdem die Europäische Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Nutzungspfade näher bestimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen der Europäischen Union anpassen. Ziel sind Anforderungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem Wasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich den systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicherstellen, insbesondere Anforderungen an den Standort dieser Einrichtungen.

§ 12i Anforderungen an Grünen Wasserstoff

(1) Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist,

1.
der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stammt,

2.
der nachweislich zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben, und der nachweislich zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist, und

3.
für den weder eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, nach dieser Verordnung oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung noch eine sonstige Förderung im Sinn des § 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genommen wird.

(2) Strom, der in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, stammt nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn

1.
im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz an den Betreiber der Einrichtung geliefert hat,

a)
für diesen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet wurden und

b)
diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage ihren Standort im Bundesgebiet hat, die Angabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung enthalten, oder

2.
im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wurde.

Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.

(3) Die Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres im Sinn von Absatz 1 werden durch den Quotienten aus dem gesamten kalenderjährlichen Stromverbrauch und dem maximalen Stromverbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen ermittelt.

§ 12j Mitteilungspflichten

Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, müssen im Rahmen ihrer Mitteilung nach § 74 und § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachweisen:

1.
den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2.
die in dem betreffenden Kalenderjahr von der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Strommenge,

3.
dass für das betreffende Kalenderjahr die EEG-Umlage für Strom, der von dem Betreiber selbst verbraucht wurde, nicht nach § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,

4.
die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12i im Fall des Verbrauchs von Strom in den Fällen des

a)
§ 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Vorlage von Entwertungsnachweisen für den Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff nach § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung aus dem Herkunftsnachweisregister sowie der Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen, für deren erzeugten Strom die Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, im Marktstammdatenregister registriert sind,

b)
§ 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind.

Sobald die nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorzulegenden Entwertungsnachweise im Wege einer automatisierten Bescheinigung des Herkunftsnachweisregisters nachgewiesen werden können, tritt diese automatisierte Bescheinigung an die Stelle des Entwertungsnachweises nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a.

§ 12k Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.

§ 12l Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.

(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht dazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopplung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfahrungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige Nutzung dieses Instruments für die Zwecke des marktgängigen und flexiblen Nachweises der Anforderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser Verordnung einschließlich für Anlagen mit Standort außerhalb des Bundesgebiets angepasst werden können."

4.
Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:

„Abschnitt 5 Übergangsbestimmungen

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11b WaStNUG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ...