Änderung § 12k EEV vom 20.07.2021

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§ 12k EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 12k EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12k Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten


vorherige Änderung

 


Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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