Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 EEV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 EEV, alle Änderungen durch Artikel 14 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 16 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abschnitt 3b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.



 
(heute geltende Fassung)