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Änderung § 16 EEV vom 29.07.2022

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§ 16 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 16 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


(Text alte Fassung)

Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

(Text neue Fassung)

Abschnitt 3b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.