Änderung § 9 EEV vom 01.01.2017

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§ 9 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 9 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten


(1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich sind, unverzüglich zur Verfügung stellen.

(Text alte Fassung)

(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:

1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.


(3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind auch anzugeben:

1. die Strommengen nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die der Netzbetreiber nach § 7 Absatz 2 die EEG-Umlage erheben muss, und

2. die Höhe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen; § 8 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

1. müssen die Endabrechnungen für Anlagen auch die Angaben nach Absatz 3 enthalten,

2. ist die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend auch für den Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus anderen Stromerzeugungsanlagen anzuwenden und

3. ist § 72 Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch für Endabrechnungen nach Nummer 2 anzuwenden.

(5) 1 Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 und § 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen maßgeblich ist. 3 In Anpassung von § 73 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetreiber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7 Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn diese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. 4 § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 auskunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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