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Artikel 17 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10

Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes".

2.
Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„(Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV)".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „einer Verordnung nach § 88" durch die Wörter „von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a" ersetzt und wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes."

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,".

4.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden finanziellen Förderungen" durch die Wörter „zu leistenden Zahlungen" ersetzt.

b)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21b" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „§ 27" und werden die Wörter „finanzielle Förderung" durch das Wort „Zahlung" ersetzt.

6.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle Förderung" jeweils durch das Wort „Zahlung" ersetzt.

7.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:

1.
bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

2.
bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist."

8.
In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „Deutschland/Österreich" durch die Wörter „für Deutschland" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 11 KWKStrRÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...