§ 2 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber | |
(Text alte Fassung) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vermarkten. 2 Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. 2 Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. |