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Artikel 11 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu)

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Anwendungsbereich".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen

1.
zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3.
in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4.
zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt."

3.
Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 2 EEG-Ausgleichsmechanismus".

4.
In § 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „European Energy Exchange AG in Leipzig" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9 wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

7.
Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3 und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:

„Abschnitt 3 Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

§ 7 Herkunftsnachweisregister

(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

§ 8 Regionalnachweisregister

(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,

2.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

5.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

6.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

4.
das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

5.
Angaben dazu, ob und in welcher Art

a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise

(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.

Abschnitt 4 Übertragung von Verordnungsermächtigungen".

8.
Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Subdelegation an die Bundesnetzagentur".

b)
In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" und das Wort „und" am Ende gestrichen.

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

a)
welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,

b)
ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt wird und

c)
wie hoch der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet sein darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt."

9.
Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 ersetzt:

„§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt

(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1.
weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,

2.
Anforderungen zu regeln an

a)
die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen und

b)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3.
Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters festzulegen,

4.
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen,

5.
die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,

6.
im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,

7.
für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben:

a)
zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,

b)
Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,

8.
im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie

9.
die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.

(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen."



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKStrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Eingangsformel HkRNDV
... S. 2258) geändert worden ist und § 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem ... S. 2258) geändert worden ist und § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltbundesamt: ...

Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Eingangsformel EEAVÄndV
...  - § 13 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert und - § 13 Nummer 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch ... 3106) geändert und - § 13 Nummer 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für ...

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Eingangsformel HkRNDV2018EV
... S. 2258) geändert worden ist und § 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem ... S. 2258) geändert worden ist und § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 3 GEEVEV 2017 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Nummer ...