Änderung § 12 EEV vom 01.01.2017

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§ 12 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 12 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise


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Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.




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