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Änderung § 23 InVeKoSV vom 28.10.2016

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§ 23 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 23 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übertragung von Zahlungsansprüchen


(1) 1 Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. 2 Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht.

(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. 2 Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 3 Soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. 4 Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. 2 Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,

2. Name und Anschrift von Übertragendem und Übernehmer,

3. Betriebsnummer von Übertragendem und Übernehmer,

4. Zeitpunkt der Übertragung,

5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie

6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das Ende der Übertragung.

(5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.



 

 
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