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Änderung § 13a InVeKoSV vom 17.03.2016

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§ 13a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 13a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb


vorherige Änderung

 


Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.