Änderung § 19 InVeKoSV vom 28.10.2016

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§ 19 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 19 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Landschaftselemente


(1) Es gelten

1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung,

2. Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,

3. Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4. sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 erfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,

über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) 1 Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschreiten. 2 Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.

(3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je Hektar.

(4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(5) 1 Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat dieser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. 2 Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht möglich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erstmaligen Zuordnung unverändert bestehen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.






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