Tools:
Update via:
Änderung § 10 InVeKoSV vom 13.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Flächenbezogene Angaben | |
(1) 1 In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber 1. alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder 2. die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu bestätigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. 3 Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist. (2) 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes 1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres, 2. sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes anzugeben. 2 Dabei sind 1. Hopfenflächen, 2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, 3. Tabakflächen, 4. Dauergrünlandflächen, 5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, 6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden, 7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, 8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 | |
(Text alte Fassung) besonders zu bezeichnen. | (Text neue Fassung) besonders zu bezeichnen. 3 Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben. |
(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben. (4) 1 Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag 1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und 2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit anzugeben. 2 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung 1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport, 2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz außerhalb der Vegetationsperiode. 3 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel 1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden, 2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - a) außerhalb der Vegetationsperiode oder b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr gelagert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11495/al62707-0.htm