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Änderung § 12 InVeKoSV vom 13.07.2017
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§ 12 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 12 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags vorzulegen. 2 Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. | (Text neue Fassung) 1 Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. 2 Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. 3 Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. |
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