Änderung § 4 InVeKoSV vom 23.12.2017

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§ 4 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
§ 4 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle


(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.

(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,

(Text alte Fassung)

1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,

(Text neue Fassung)

1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,

2. die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers

eine landwirtschaftliche Parzelle.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende

1. landwirtschaftliche Flächen,

2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,

mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.



 



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