Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 04.03.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2015 durch Artikel 2 der DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Flächenbezogene Angaben


(1) 1 In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,

2. sämtliche nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes

anzugeben. 2 Dabei sind

1. Hopfenflächen,

2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,

3. Tabakflächen,

4. Dauergrünlandflächen,

5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, unter Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde,

6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden,

7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,

8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

besonders zu bezeichnen.

(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben.

(3) 1 Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag

1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit

anzugeben. 2 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung

1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,

2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz

(Text alte Fassung) nächste Änderung

außerhalb der Vegetationsperiode.

(Text neue Fassung)

außerhalb der Vegetationsperiode. 3 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a) außerhalb der Vegetationsperiode oder

b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers


(1) 1 Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten. 2 Bei Anwendung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. 3 Bei Anwendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten vorzuhalten.

(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) 1 Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe

1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung



2 Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist die Nutzung

1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,

2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz

vorherige Änderung

außerhalb der Vegetationsperiode.



außerhalb der Vegetationsperiode. 3 Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a) außerhalb der Vegetationsperiode oder

b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden.


(4) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kulturpflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet werden, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut aufzubewahren. 2 Im Fall des Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.

(5) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(6) 1 Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. 2 In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. 3 Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.






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