Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 181 (Nr. 7); Geltung ab 04.03.2015
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Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

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des § 106, des § 120 Absatz 8 und des § 135 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie

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des § 197 Absatz 3 und des § 204 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist:



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