Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 181 (Nr. 7); Geltung ab 04.03.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 DerivateV § 16, § 26, § 27, § 35, § 37, § 40

Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463) wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort „Vermögensgegenstandes" die Angabe „)" eingefügt.

2.
In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiätsrisikomanagementprozesses" durch das Wort „Liquiditätsrisikomanagementprozesses" ersetzt.

3.
§ 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es sich bei den zugunsten eines Investmentvermögens gestellten Sicherheiten ausschließlich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente handelt, die begeben oder garantiert werden vom Bund, von einem Land, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von den Gebietskörperschaften dieses Vertragsstaats, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente umfassen, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreiten darf."

b)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 5" ersetzt.

4.
Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vorsieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Darlegungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen kann."

5.
Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Weisen die zugunsten des Investmentvermögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben. Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begeben oder garantiert hat."

6.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentvermögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden, wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März 2015 aus einem anderen Grund geändert oder ersetzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2015."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DerivateVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355
Artikel 1 2. DerivateVÄndV
... Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 2 Satz ...


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