Das
Altersgeldgesetz vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. §
32 Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden."
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt.
- 3.
- In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" gestrichen.
- 4.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3."
- 5.
- In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- 6.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt.
- 7.
- § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;".
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17