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§ 2 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 2



(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.

(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.

(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(6) 1Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des Gerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. 2Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. 3Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. 4Im Übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.

(7) 1Der Präsident leitet die Sitzung. 2Über ihren Verlauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Gerichts unverzüglich zugeleitet wird.