Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
|

§ 3



(1) 1Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:

a)
einen Geschäftsordnungsausschuss,

b)
einen Protokollausschuss,

c)
einen Haushalts- und Personalausschuss,

d)
einen Bibliotheksausschuss.

2Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richterinnen und Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.

(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.

(4) 1Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Ausschuss den Vorsitz. 2Die übrigen Ausschüsse wählen Vorsitzende aus ihrer Mitte.

(5) 1Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. 2Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss unverzüglich einberufen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) 1Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. 2Das Plenum kann einen Ausschuss für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. 3Es kann einem ständigen Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum zuweisen.

(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.

Anzeige