§ 45 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 45



1Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. 2Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.



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