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Titel 4 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 4 Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

§ 43



1In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren Stellvertretung. 2Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.


§ 44



(1) 1Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet. 2Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen. 3Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.

(3) 1Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. 2Der Ausschuss wird unverzüglich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einberufen. 3Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.


§ 45



1Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. 2Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.


§ 46



1Die Beschlüsse des Ausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. 2Sie werden nicht begründet. 3Sie werden allen Mitgliedern des Gerichts mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.