§ 51 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 51



1Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. 2Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. 3Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.



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