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Titel 6 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 6 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG

§ 49



(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.

(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.


§ 50



Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.


§ 51



1Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gerichts. 2Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des oder der Betroffenen. 3Der Beschluss wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben und anschließend dem oder der Betroffenen eröffnet.


§ 52



1Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. 2Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. 3Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. 4Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.


§ 53



1Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2Auf Antrag des oder der Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.


§ 54



(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.