§ 60 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 60



1Ist ein Kammermitglied nach § 97c Absatz 2 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus sonstigen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle das vom Plenum zur Vertretung dieses Kammermitglieds bestimmte Mitglied des Gerichts. 2Ist auch dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied aus dem Senat, dem das Kammermitglied angehört. 3Das gilt für die verbleibende Amtszeit auch, falls ein Mitglied der Beschwerdekammer aus dem Gericht ausscheidet.



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