(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß §
105 Absatz 1
BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des §
105 Absatz 1 Nummer 1
BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Dem Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach §
105 Absatz 1
BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag richtet, gemäß §
12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wegen Ablaufs der Amtszeit oder auf Antrag (§
98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2
BVerfGG) in den Ruhestand tritt.
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach §
105 Absatz 4
BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.