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§ 3 - Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)

V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 17.03.2015; FNA: 7823-7-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Besondere Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln



(1) Auf der gesamten Anbaufläche sind bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des § 2 Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, die mindestens in der Abdriftminderungsklasse 75 vom Hundert in den Abschnitt „Verzeichnis Verlustmindernde Geräte - Abdriftminderung" der Beschreibenden Liste des Julius Kühn-Instituts vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung (Verzeichnis Verlustmindernde Geräte) mit dem Verwendungsbereich Obstbau eingetragen sind.

(2) Für die Behandlung der an Gewässer angrenzenden Baumreihen sind, unter Einhaltung der jeweiligen Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte beschrieben sind, die zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 bis 7 zu beachten.

(3) Bei Gewässern, die ständig Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens fünf Metern, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte, hat. Für die Behandlung der ersten zwei Baumreihen ist außerdem die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen.

(4) Bei Gewässern, die überwiegend von Juni bis September trockenfallen (periodisch wasserführend), darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens der Breite einer Fahrgasse, mindestens jedoch eine Breite von 3,50 Metern, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte hat. Für die Behandlung der ersten Baumreihe ist außerdem die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen.

(5) Bei Gewässern, die nur gelegentlich und weniger als drei Monate im Jahr Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 genannten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum Gewässer von mindestens der Breite einer Fahrgasse, mindestens aber 3,50 Meter, gemessen von der Böschungsoberkante bis zur Baummitte hat. Führt das Gewässer zum Zeitpunkt der Anwendung Wasser, ist außerdem für die Behandlung der ersten Baumreihe die Luftunterstützung des Pflanzenschutzgeräts in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist es nicht erforderlich, die Luftunterstützung in Richtung Gewässer wirkungslos zu machen bei Verwendung von Tunnelsprühgeräten oder vergleichbaren, abdriftmindernden Geräten mit einer Abdriftminderungsklasse von 90 vom Hundert, die in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte mit dem Verwendungsbereich Obstbau eingetragen sind. Im Falle des Absatzes 5 gilt die Ausnahme für den Gerätetyp auch für den erforderlichen Mindestabstand zwischen Böschungsoberkante und erster Baumreihe.

(7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.



 

Zitierungen von § 3 AltLandPflSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AltLandPflSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltLandPflSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AltLandPflSchV Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
... Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch nach den in den §§ 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6, festgelegten Bedingungen angewandt ...
§ 4 AltLandPflSchV Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten
... Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe des § 2 in Verbindung mit § 3 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 ...
§ 5 AltLandPflSchV Einteilung der Gewässer in Expositionsklassen
... grenzt und der auf dieser Fläche Pflanzenschutzmittel nach der Maßgabe des § 3 anwenden will, ist verpflichtet, nicht nur vorübergehende Veränderungen der ...
§ 6 AltLandPflSchV Ergänzende Maßnahmen zur Risikominderung
... Ergänzend zu den §§ 3 und 4 ist ein Verfügungsberechtigter oder Besitzer einer landwirtschaftlich oder ... Gewässer grenzt und auf der er Pflanzenschutzmittel nach der Maßgabe des § 3 anwenden will, verpflichtet, mindestens eine der in Anlage 4 genannten Maßnahmen zu ...
§ 7 AltLandPflSchV Überwachung (vom 24.06.2016)
... zuständigen Behörden überwachen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 und die Einhaltung der Pflichten der §§ 4, 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 bis 3. ...
Anlage 2 AltLandPflSchV (zu § 5 Absatz 1) Muster für die Aufzeichnungen zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
... Geräte   Geräteeinstellungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5   Gewässerart, Expositionsklasse und ...
Anlage 4 AltLandPflSchV (zu § 5 Absatz 2, § 6) Maßnahmen zur Verbesserung der Expositionsklasse eines Gewässers
... 4 Meter 70 % Minderung Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts mit einer Verlustminderung ...