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§ 2 - Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)

V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 17.03.2015; FNA: 7823-7-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln



Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch nach den in den §§ 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6, festgelegten Bedingungen angewandt werden.

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Zitierungen von § 2 AltLandPflSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltLandPflSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltLandPflSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AltLandPflSchV Besondere Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
... gesamten Anbaufläche sind bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des § 2 Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, die mindestens in der Abdriftminderungsklasse 75 vom ... die ständig Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum ... trockenfallen (periodisch wasserführend), darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum ... als drei Monate im Jahr Wasser führen, darf die erste Baumreihe nur dann mit den in § 2 genannten Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn die Baumreihe einen Abstand zum ...
§ 4 AltLandPflSchV Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten
... einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe des § 2 in Verbindung mit § 3 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den ... Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal ...