Änderung § 7 AltLandPflSchV vom 24.06.2016

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§ 7 AltLandPflSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 AltLandPflSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Überwachung


(1) 1 Die zuständigen Behörden überwachen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 und die Einhaltung der Pflichten der §§ 4, 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 bis 3. 2 Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen. 3 Die zuständigen Behörden berichten über den Umfang und die Ergebnisse der Erhebungen und durchgeführten Überprüfungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 4, und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. 4 Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher, nicht vertretbarer Auswirkungen für den Naturhaushalt. 5 Auf der Grundlage der Berichte der zuständigen Behörden erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Beteiligung des Umweltbundesamts und von Vertretern des Obstanbaus und der Umwelt- und Naturschutzverbände bis zum 31. Dezember 2020 eine Übersicht über die bis zu dem genannten Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 6 sowie über die Entwicklung des Zustands der Gewässer.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die zuständigen Behörden führen in den Gewässern in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um Daten zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf aquatische Organismen zu erheben. 2 Zu diesem Zweck errichten sie in Ergänzung zu den Messstellen im Sinne des § 9 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet eine angemessene Anzahl zusätzlicher Messstellen. 3 Die Ergebnisse aller in Satz 1 genannten Messstellen in dem in Anlage 1 genannten Gebiet sind in jedem dritten Jahr, erstmals 2018 in die Berichte nach Absatz 1 einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständigen Behörden führen in den Gewässern in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um Daten zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf aquatische Organismen zu erheben. 2 Zu diesem Zweck errichten sie in Ergänzung zu den Messstellen im Sinne des § 10 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet eine angemessene Anzahl zusätzlicher Messstellen. 3 Die Ergebnisse aller in Satz 1 genannten Messstellen in dem in Anlage 1 genannten Gebiet sind in jedem dritten Jahr, erstmals 2018 in die Berichte nach Absatz 1 einzubeziehen.




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