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§ 7 - Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)

V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 17.03.2015; FNA: 7823-7-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Überwachung



(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 und die Einhaltung der Pflichten der §§ 4, 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 bis 3. 2Die Berichte nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorzulegen. 3Die zuständigen Behörden berichten über den Umfang und die Ergebnisse der Erhebungen und durchgeführten Überprüfungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten, die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten und Fortbildungspflichten nach § 4, und über weitere getroffene Risikominderungsmaßnahmen. 4Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte hinsichtlich möglicher, nicht vertretbarer Auswirkungen für den Naturhaushalt. 5Auf der Grundlage der Berichte der zuständigen Behörden erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Beteiligung des Umweltbundesamts und von Vertretern des Obstanbaus und der Umwelt- und Naturschutzverbände bis zum 31. Dezember 2020 eine Übersicht über die bis zu dem genannten Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 6 sowie über die Entwicklung des Zustands der Gewässer.

(2) 1Die zuständigen Behörden führen in den Gewässern in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um Daten zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf aquatische Organismen zu erheben. 2Zu diesem Zweck errichten sie in Ergänzung zu den Messstellen im Sinne des § 10 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in dem in Anlage 1 bezeichneten Gebiet eine angemessene Anzahl zusätzlicher Messstellen. 3Die Ergebnisse aller in Satz 1 genannten Messstellen in dem in Anlage 1 genannten Gebiet sind in jedem dritten Jahr, erstmals 2018 in die Berichte nach Absatz 1 einzubeziehen.



 
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Frühere Fassungen von § 7 AltLandPflSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 2 Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern
vom 20.06.2016 BGBl. I S. 1373

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AltLandPflSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AltLandPflSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltLandPflSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern
V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Artikel 2 OGewVEV 2016 Änderung der Altes Land Pflanzenschutzverordnung
... § 7 Absatz 2 Satz 2 der Altes Land Pflanzenschutzverordnung vom 11. März 2015 (BAnz AT 16.03.2015 ...