Eingangsformel - Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden (ATDuREDZugV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302 (Nr. 11); Geltung ab 24.03.2015
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sowie

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des § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt

verordnet das Bundesministerium des Innern:



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