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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Antiterrordateigesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 ATDG *), § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a (neu), § 9, § 10

Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit

1.
diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und

2.
ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist."

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Personen, die

a)
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen,

b)
einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder

c)
eine Gruppierung nach Buchstabe b willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung unterstützen,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „vorbereiten" werden das Komma und das Wort „befürworten" gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Tätigkeiten" werden ein Komma und die Wörter „insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen," eingefügt.

cc)
Nach den Wörtern „vorsätzlich hervorrufen," wird das Wort „oder" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

d)
Nummer 4 wird Nummer 3.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „zu Personen" werden die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.

bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3:" gestrichen.

cc)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben," werden gestrichen.

bbb)
Die Wörter „folgende weiteren" werden durch die Wörter „folgende weitere" ersetzt.

ccc)
In Doppelbuchstabe oo werden die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 3" gestrichen.

ddd)
In Doppelbuchstabe qq wird das Wort „und" gestrichen.

eee)
In Doppelbuchstabe rr wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" eingefügt.

fff)
Folgender Doppelbuchstabe ss wird angefügt:

„ss)
von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,".

b)
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen."

4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Personenbezogene Daten, die durch

1.
Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes,

2.
Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessordnung oder § 20h des Bundeskriminalamtgesetzes,

3.
Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,

4.
Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminalamtgesetzes,

5.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16 des Bundeskriminalamtgesetzes,

6.
Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,

7.
Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

8.
Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahndungsdienstgesetzes,

9.
Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes oder

durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)."

5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt, wird nach den Wörtern „zuzuordnen ist," das Wort „und" gestrichen und werden nach dem Wort „Terrorismus" die Wörter „und zu den Zwecken nach § 6a" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.

7.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Erweiterte projektbezogene Datennutzung

(1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten des internationalen Terrorismus nach den §§ 129a, 129b und 211 des Strafgesetzbuchs begangen werden sollen und dadurch Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.

(2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären. Qualifizierte Straftaten des internationalen Terrorismus sind Taten des internationalen Terrorismus, die einen Straftatbestand nach den §§ 89a, 89b, 91, 102, 129a, 129b, 211 oder 212 des Strafgesetzbuchs erfüllen.

(3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verhinderung von qualifizierten Straftaten des internationalen Terrorismus erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenzbare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Aufgabe, der durch die Gefahr oder den drohenden Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Personen, die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen eine besondere Bedeutung zukommt.

(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des Bundes Daten auch mittels

1.
phonetischer oder unvollständiger Daten,

2.
der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,

3.
der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder

4.
der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien

aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.

(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt.

(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die antragstellende Behörde führende oberste Bundesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.

(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.

(9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.

(11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 Monaten" durch die Wörter „zwei Jahren" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die von den Ländern in die Antiterrordatei eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015 (15.01.2016)Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
vom 08.01.2016 BGBl. I S. 48

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ATDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATDGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
V. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302
Eingangsformel ATDuREDZugV
... Grund - des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst worden ist, und auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
B. v. 08.01.2016 BGBl. I S. 48
Berichtigung ATDGuaÄndGBer
... vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 Nummer 4 sind die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe ...

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 3 BKA-NSG Änderung des Antiterrordateigesetzes
... 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318 ; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...