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§ 1 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses



(1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen unterschiedlicher Größe die folgenden operativen Aufgaben bei der Abfertigung von Luftfahrzeugen eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen,

2.
Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen,

3.
Handling von Luftfahrzeugen,

4.
Handling von Gepäck,

5.
Handling von Fracht und Post,

6.
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung; Gewährleisten der Arbeitssicherheit,

7.
Beachten und Einhalten von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen,

8.
Kommunizieren mit den an der Abfertigung Beteiligten,

9.
Delegieren von Aufgaben und Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen, um die qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr in einer sich wandelnden Arbeitswelt ausüben zu können. Umschulungsprüfungen werden von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zum anerkannten Umschulungsabschluss „Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr".

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodVerkDUmschV Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung (vom 08.03.2016)
... mindestens anzugeben sind: 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 1 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
... mindestens anzugeben sind: 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser ...