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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen (HandwFortbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 8. März 2016 BodVerkDUmschV § 2, § 7, § 8, Anlage 3, Anlage 4

Die Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absolviert worden ist" gestrichen.

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus."

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

3.
die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,

4.
die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,

5.
die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,

6.
die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

4.
Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.