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§ 5 - Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkDUmschV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 806-22-11-1 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes"



(1) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Luftfahrzeuge,

2.
Rechtsvorschriften,

3.
Kommunikation und Kooperation.

(2) Im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge" können geprüft werden:

1.
Kenntnis der Merkmale ziviler Luftfahrzeuge,

2.
Kenntnis der prinzipiellen Anordnung der Laderäume, der Ausstiege, der Versorgungsanschlüsse sowie der Bedienelemente,

3.
Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen,

4.
Durchführen fachspezifischer Berechnungen.

(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften" können geprüft werden:

1.
Kenntnis einschlägiger luftfahrtrechtlicher Bestimmungen,

2.
Kenntnis sonstiger Regelungen, insbesondere Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gütern und besonderen Ladungen,

3.
Kenntnis einschlägiger Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,

4.
Kenntnis einschlägiger Regeln für den Gesundheits- und Umweltschutz,

5.
Kenntnis einschlägiger Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts.

(4) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation" können geprüft werden:

1.
Anwenden der englischen Sprache als Fremdsprache bei Fachaufgaben,

2.
Planen und Bearbeiten von Aufgaben im Team, Abstimmen und Auswerten der Ergebnisse,

3.
Kenntnis der Prozessabläufe bei der Abfertigung,

4.
Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.

(5) Die Prüfung im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes" ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll betragen:

1.
im Prüfungsbereich „Luftfahrzeuge" mindestens 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich „Rechtsvorschriften" mindestens 90 Minuten und

3.
im Prüfungsbereich „Kommunikation und Kooperation" mindestens 60 Minuten.

Insgesamt soll die Prüfungsdauer 300 Minuten nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BodVerkDUmschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodVerkDUmschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodVerkDUmschV Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung (vom 08.03.2016)
... die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist. (2) Die beiden ... § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1, 5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 1 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
... 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6, 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1, 5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1, 6. die ...