§ 1 Entscheidung über Widersprüche
Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
interne Verweise
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