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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BFHWidVertrAnO)

A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 319 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-205 Beamte
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Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeordnet:


§ 1 Entscheidung über Widersprüche



Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.


§ 2 Vertretung bei Klagen



Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.


§ 3 Übergangsregelung



Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

In Vertretung Stefanie Hubig