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§ 6 - Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 6 Auslagen
(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
- 1.
- die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
- 2.
- die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
- 3.
- Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
- 4.
- die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
- 5.
- die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
- a)
- Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
- b)
- Referenzflüssigkeiten,
- 6.
- Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
- 7.
- Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
- a)
- eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
- b)
- von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
- c)
- eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 6 MessEGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 |
| aktuell vorher | 08.05.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung vom 30.04.2019 BGBl. I S. 579 |
| aktuell | vor 08.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MessEGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MessEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage MessEGebV (zu § 3) (vom 01.01.2026)
... gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 1 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren." 4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „außerhalb einer Rundfahrt oder" gestrichen. 5. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
Artikel 1 2. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen." 2. § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die bei Eichung der für die ... gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. ...
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