| § 7 MessEGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung | § 7 MessEGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung | |
(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung. (2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand. (3) 1 Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. 2 Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. | |