Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2016 aufgehoben

Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes (UStatAussV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2015 BGBl. I S. 364 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 29-34-2 Statistik
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Eingangsformel
§ 1 Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes



Die Erhebung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes wird für das Berichtsjahr 2014 ausgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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