(1)
1Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insolvenzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwalter festgestellt und ausgeschrieben.
2Dieser hat sofort, nachdem die Vermögensübersicht nach §
153 der
Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben.
3Für diese Vorschussberechnung und für Zusatzberechnungen gelten §
106 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§
107 bis 113 des
Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
(2)
1Alsbald nach Beginn der Schlussverteilung nach §
196 der
Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu leisten haben.
2Dafür und für das weitere Verfahren gelten §
114 Absatz 2 und die §§
115, 115a, 115c und
115d Absatz 1 sowie die §§
115e bis 118 des
Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
§ 210 VAG Kleinere Vereine ... 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209. Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied wird, ...