(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach §
288 die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, erkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchgeführte Gruppenaufsicht als verbindlich an.
(2) Die §§
279 bis 287,
293 Absatz 1, §
298 Absatz 1, §
305 Absatz 1 Nummer 1, §
306 Absatz 1 Nummer 1 und §
309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.