Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 308c VAG vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SchwFinBG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 308c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 308c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 308c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402


vorherige Änderung

 


(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.