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Artikel 17 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 VAG § 35, § 303, § 308c, § 346

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie folgt gefasst:

§ 346 (weggefallen)".

2.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.

3.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.

4.
§ 308c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen."

5.
§ 346 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 SchwFinBG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § ...
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